Statuten „Verein Vogtei Live“
Name und Sitz § 1
Unter dem Namen „Vogtei Live“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (nachfolgend VEREIN). Er hat Sitz in Herrliberg.
Zweck § 2 Der VEREIN bezweckt den Betrieb eines Kultur- und Begegnungszentrums in der Gemeinde Herrliberg, ermöglicht das kulturelle Erleben in der Gemeinschaft, fördert die Integration von Einwohnerinnen und Einwohnern in das Dorfleben von Herrliberg und leistet einen Beitrag zum Dialog zwischen den Kulturen und Generationen.
§ 3 Der VEREIN ist politisch und religiös neutral.
Mittel § 4 Der VEREIN verfolgt seinen Zweck mit Spenden, Gönnerbeiträgen und Einnahmen aus den Aktivitäten wie Ausstellungen, Kurse, Referate, Buchklubs etc. Der VEREIN arbeitet nicht gewinnorientiert. Allfällige Jahresgewinne sind auf die neue Rechnung vorzutragen.
§ 5 Der Vorstand erlässt ein Gebührenreglement und regelt darin u.a. die Abgabensätze bei der Überlassung von Räumen des VEREINS an Dritte.
§ 6 Für die Erreichung der Vereinsziele kann der VEREIN Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Mitgliedschaft / Austritt
§ 7 Mitglied des VEREINS kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich aktiv oder finanziell für den VEREIN einsetzt. Es wird zwischen Aktiv- und Gönnermitgliedern unterschieden. Aktivmitglied wird man durch aktive Beteiligung am Betrieb nach Einreichung eines Aufnahmegesuches und Aufnahme durch den Vorstand, Gönnermitglied durch Bezahlung eines jährlichen Beitrages.
§ 8 Die Beiträge werden von der Generalversammlung festgelegt.
§ 9 Ein Austritt aus dem VEREIN ist jederzeit möglich, hat jedoch schriftlich zu erfolgen. Mit dem Austritt gehen alle Rechte gegenüber dem VEREIN verloren.
§ 10 Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Verpflichtungen dem VEREIN gegenüber nicht mehr nachkommen oder dessen Interesse grob missachten oder gefährden, nach erfolgloser Mahnung ohne Angabe eines Grundes aus dem VEREIN ausschliessen. I Kultur- und Begegnungszentrum Statuten Seite 2 von 3 Organe
§11 Der VEREIN verfügt über folgende Organe: a. Generalversammlung b. Vorstand c. Rechnungsrevisor Generalversammlung
§12 Die Mitglieder werden im Voraus über das Datum der ordentlichen Generalversammlung mit einer provisorischen Traktandenliste informiert. Sie können Anträge, welche auf die Traktandenliste gesetzt werden sollen, bis spätestens 6 Wochen vor der Generalversammlung an den Vorstand einreichen. Der Vorstand lädt die Mitglieder anschliessend mindestens 21 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der definitiven Traktanden zur ordentlichen Generalversammlung ein. Einladungen per E-Mail sind gültig. Überdies kann ein Fünftel der Mitglieder jederzeit unter Angabe der Traktanden die Einberufung der Generalversammlung verlangen.
§ 13 Der Generalversammlung stehen zu: 1. Die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder 2. Wahl der RevisorInnen 3. Beaufsichtigung des Vorstandes und der RevisorInnen sowie deren Abberufung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes 4. Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes 5. Festlegung der Mitgliederbeiträge 6. Änderung der Statuten 7. Auflösung des Vereins
§ 14 Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der oder die Vorsitzende stimmt mit; er/sie hat den Stichentscheid. Vorstand
§ 15 Der Vorstand besteht aus 3 oder mehr Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte eine(n) Präsident(in). Er kann über seine Organisation und Geschäftsführung ein Reglement/Gebührenreglement erlassen.
§ 16 Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt, d.h. bis zum Tage der Generalversammlung des der Wahl folgenden Jahres und darf wieder gewählt werden
§ 17 Der Vorstand führt alle Geschäfte. Er vertritt den VEREIN nach aussen. Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen je kollektiv zu Zweien. Der Vorstand plant unter Berücksichtigung der Wünsche der Generalversammlung das Jahresprogramm und führt dieses durch.
§ 18 Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden. Kultur- und Begegnungszentrum Statuten Seite 3 von 3 RevisorInnen
§ 19 Die Generalversammlung wählt eine(n) oder mehrere RevisorInnen. Die Amtsdauer der RevisorInnen entspricht derjenigen der Vorstandsmitglieder. Sie brauchen nicht Vereinsmitglieder zu sein.
§ 20 Die RevisorInnen prüfen die Jahresrechnung, erstatten der ordentlichen Generalversammlung Bericht und stellen Antrag auf Abnahme oder Ablehnung der Jahresrechnung. Auflösung
§ 21 Der VEREIN kann jederzeit an einer eigens dafür einberufenen Generalversammlung aufgelöst werden.
§ 22 Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung.
Herrliberg, 18. September 2019
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